Der Gemeinderat hat am 17. Dezember 2024 folgenden Beschluss gefasst:
Gestaltungsplan Feisler mit folgenden Änderungen gegenüber der öffentlichen Auflage:
- Reduktion von je einem Vollgeschoss bei den Häusern Nrn. 1 und 8 mit Reduktion von 4 Wohneinheiten von total 48 auf neu 44;
- Reduktion der Parkplätze in der Tiefgarage von total 79 auf neu 73;
- Festlegung eines arealinternen Wendeplatzes (insbesondere für Kehrichtfahrzeug);
- Fortsetzung der Wildhecke im Bereich der Besucher-Parkplätze.
Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen, seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt, bei der Rechtsabteilung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, Beschwerde führen.
Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen und dauert vom 08. Februar 2025 bis und mit 10. März 2025. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 Baugesetz (BauG) sind ebenfalls berechtigt Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Entscheid nicht mehr anfechten (§4 Abs. 2 BauG).
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist
- aufzuzeigen, wie die Rechtsabteilung entscheiden soll, und
- darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterlegene Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. Die Beschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Gemeindekanzlei eingesehen werden.
Mit der Genehmigung des Gestaltungsplans Feisler wird für die im Plan festgelegten, im öffentlichen Interesse liegenden Werke das Enteignungsrecht erteilt (§132 Abs. 1 Baugesetz, BauG).