Alle Anwohner an Strassen und öffentlichen Wegen werden gebeten, gemäss §§ 109, 110 und 111 Baugesetz (BauG) und § 42 Bauverordnung (BauV), überhängende Äste auf die lichte Höhe von mindestens 4,50 m über Strassen und 2,50 m über Gehwegen zurückzuschneiden.

Aus Gründen der Verkehrssicherheit muss bei Pflanzungen, Grünhecken usw., an Einmündungen und Strassenabzweigungen die freie Durchsicht in der Höhe zwischen 0,60 m bis 3,00 m gewährt bleiben. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten, sind innerhalb der Sichtzonen zugelassen. Hecken und Sträucher sind gegenüber den Gemeindestrassen auf 0,60 m und gegenüber der Kantonsstrasse auf 1,00 m Abstand zurückzuschneiden.

Die Bauverwaltung bittet alle Anwohner darauf zu achten, dass diese Abstände auch in der Vegetationszeit dauernd eingehalten werden.

Ebenso muss sichergestellt werden, dass die Strassenlampen, Verkehrsschilder, Strassenbezeichnungen, Hausnummern und Hydranten nicht von Pflanzen eingewachsen sind und somit deren Funktionen nicht mehr wahrgenommen werden können.

Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, wird die Gemeinde ohne weitere Ankündigung den rechtmässigen Zustand auf Kosten der betreffenden Grundeigentümer durch eine Fachperson ausführen lassen. Mit diesen Massnahmen helfen Sie mit, die nötigen Sichtzonen für Fahrzeuglenker und Passanten einzuhalten und das Unfallrisiko zu vermindern. Vielen Dank für Ihre Mithilfe und Ihr Verständnis.