Die aktuelle Amtsperiode der Gemeindebehörden (Gemeinderat, Finanzkommission, Steuerkom-mission und Stimmenzähler) im Kanton Aargau dauert noch bis am 31. Dezember 2025. Der Ge-meinderat hat den ersten Wahlgang der Gesamterneuerungswahlen auf den 28. September 2025 festgesetzt. Allfällige zweite Wahlgänge würden am 30. November 2025 stattfinden.
Gestützt auf die Gemeindeordnung sind an diesem Tag folgende Behörden zu wählen:
– 5 Mitglieder des Gemeinderates
– Gemeindeammann und Vizeammann (aus der Mitte des Gemeinderates)
– 3 Mitglieder der Finanzkommission der Einwohnergemeinde
– 3 Mitglieder der Steuerkommission
– 1 Ersatzmitglied der Steuerkommission
– 2 Stimmenzähler
– 2 Stimmenzähler-Ersatzmitglieder
Wahlvorschläge
Diese sind gemäss § 29 a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21 b der Verord-nung über die politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberechtigten aus der Gemeinde Riniken zu unterzeichnen und bei der Gemeindekanzlei, bis spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag, d.h. bis am Freitag, 15. August 2025, 12.00 Uhr, einzureichen. Das erforderliche Formular kann bei der Gemeindekanzlei bezogen werden.
Gemeinderatswahlen
Es wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Abs. 1 GPR). Zudem kann eine Person als Gemeindeammann oder Vizeammann nur gültige Stimmen erhalten, wenn sie gleichzeitig auf demselben Wahlzettel auch die Stimme als Mitglied des Gemeinderates erhält.
Für die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates, des Gemeindeammanns und des Vizeammanns ist im ersten Wahlgang keine stille Wahl möglich. Es findet zwingend ein Urnengang statt.
Stille Wahlen
Werden für die Kommissionen weniger oder gleichviel wählbare Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, wird mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert der neue Vorschläge unterbreitet werden können. Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen vom Wahlbüro als „in stiller Wahl“ gewählt erklärt. Für allenfalls noch zu vergebende Sitze ist eine Wahl an der Urne durchzuführen (§ 30a GPR).