Per 01. April 2025 ist das revidierte Energiegesetz (EnergieG) und die dazugehörende Verordnung (EnergieV) in Kraft getreten. Gerne fassen wir die wichtigsten Neuerungen zusammen:

GEAK Plus-Pflicht für ortsfeste Elektro-Widerstandsheizungen
Anstelle einer Sanierungspflicht für ortsfeste Elektro-Widerstandsheizungen wird eine Pflicht zur Erstellung eines GEAK Plus eingeführt. Eigentümer einer zentralen oder dezentralen, ortsfesten Widerstandsheizung müssen innert fünf Jahren einen GEAK Plus erstellen lassen. Aus diesem Bericht soll unter anderem hervorgehen, wie die Liegenschaft alternativ beheizt werden kann.

Heizungsersatz
Beim Neueinbau oder Ersatz eines Wärmeerzeugers muss nachgewiesen werden, dass kein energieeffizienteres System verfügbar ist, welches einen geringeren CO2-Ausstoss aufweist und über den Lebenszyklus günstiger ist. Kann der Nachweis erbracht werden, dass eine fossile Heizung günstiger ist, ist der Einbau in ein Minergie zertifiziertes Gebäude oder in ein Objekt, welches die GEAK Gesamtenergieeffizienzklasse D erreicht, direkt möglich. Bei allen übrigen Bauten muss si-chergestellt werden, dass der Anteil nicht erneuerbarer Energie 90 Prozent des massgebenden Bedarfs nicht überschreitet. Hierfür stehen elf Standardlösungen zu Verfügung. Die Vollzugsbehör-den haben die Möglichkeit eine Befreiung der vorgenannten Anforderungen vorzusehen, wenn eine finanzielle Härte vorliegt oder ausserordentliche Verhältnisse geltend gemacht werden. Damit soll sichergestellt werden, dass betagte Personen aufgrund eines Heizungsersatzes nicht gezwungen sind, ihre Liegenschaft zu veräussern.

Elektro-Wassererwärmer
Beim Neueinbau oder Ersatz eines Wassererwärmers in Wohnbauten darf die Wassererwärmung nicht ausschliesslich direktelektrisch erfolgen. Dies kann mittels einem Wärmepumpenboiler oder der Kombination mit dem Heizsystem ermöglicht werden. Der Ersatz eines einzelnen, dezentralen Elektro-Wassererwärmers, z. B. ein Wohnungsboiler in einem Mehrfamilienhaus, ist weiterhin mög-lich, wenn eine andere Lösung technisch nicht möglich oder unverhältnismässig ist. Zur Sicherstel-lung des Vollzugs durch die Gemeinden wird beim Ersatz eines Elektro-Wassererwärmers eine Meldepflicht eingeführt.

Meldepflicht und Meldeverfahren
Damit die Gemeinden ihren Vollzugsaufgaben nachkommen können, wird für den Ersatz eines Elektrowassererwärmers und beim Heizungsersatz eine Meldepflicht eingeführt. Diese Massnah-men müssen der Gemeinde vor Baubeginn gemeldet werden. Hierfür wird die digitale Plattform «Elektronischer Vollzug energetischer Nachweise (EVEN)» eingeführt. Dadurch wird ein durchge-hend digitaler Prozess zur Einreichung und Beurteilung der energetischen Nachweise möglich. Das Projekt wurde durch den Kanton Aargau initialisiert und wird mittlerweile durch beinahe alle Kantone mitgetragen. Die Plattform EVEN ist unter www.energievollzug.ch/ag aufrufbar. Ein Einreichen an die Gemeinden ist seit 01. April 2025 möglich.

Zudem ist unter gewissen Voraussetzungen neu die Bewilligung von Luft-Wasser-Wärmepumpen im Meldeverfahren möglich. Dies insbesondere in Bauzonen ohne besonderen Schutzstatus, wenn der Lärmschutznachweis vorhanden ist und keine Abstandsunterschreitungen vorliegen. Analog zum Meldeverfahren bei Solaranlagen kann mit der Massnahme begonnen werden, wenn die Ge-meinde nicht innert 30 Tagen Einwände erhebt. Auch dieser Vollzug wird über die neue Plattform «EVEN» zum energetischen Vollzug abgewickelt.