Nach Abschluss des Mitwirkungsverfahrens und der kantonalen Vorprüfung werden die Entwürfe gemäss § 24 Abs. 1 BauG öffentlich aufgelegt.

Hinweis: Mit § 37 SNV des GP «Feisler» erfolgt eine Änderung am rechtskräftigen GP

„Winkel/Kirchacker/Fessler“, indem die inzwischen hinfällig gewordene Festlegung

„Offen geführte Sauberwasserleitung“ (§ 20 SNV GP „Winkel/Kirchacker/Fessler“)

aufgehoben wird.

 

Die Entwürfe mit Erläuterungen und der Vorprüfungsbericht liegen vom 22. April 2024 bis und mit 21. Mai 2024 auf der Gemeindeverwaltung Riniken auf und können während der Bürozeit eingesehen werden.

 

Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann innerhalb der Auflagefrist Einwendungen erheben.

Die allfällige Berechtigung von Natur- und Heimatschutz- sowie Umweltschutzorganisationen, Einwendungen zu erheben, richtet sich nach § 4 Abs. 3 und 4 BauG.

Einwendungen sind während der Auflagefrist (bis am 21. Mai 2024) schriftlich beim Gemeinderat Riniken einzureichen und haben einen Antrag sowie eine Begründung zu enthalten.

Mit der Genehmigung des Gestaltungsplans „Feisler“ wird für die im Plan festgelegten, im öffentlichen Interesse liegenden Werke, das Enteignungsrecht erteilt (§ 132 Abs. 1 BauG).

HIER kommen Sie zur Auflage.